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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2024 / H 12.3 Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile

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Abführung von Mehrerlösen

>R 4.13

Geldbußen

>R 4.13

Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen

  • sind nicht abziehbar

    • bei Strafaussetzung zur Bewährung,
    • bei Verwarnung mit dem Strafvorbehalt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 59a Abs. 2 StGB),
    • bei Einstellung des Verfahrens (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO); Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz und im Gnadenverfahren.
  • sind ausnahmsweise abziehbar:

    bei Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens aufgrund einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (>BFH vom 15.01.2009 – BStBl 2010 II S. 111).

Ordnungsgelder

>R 4.13

Verwarnungsgelder

>R 4.13

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