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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2021 / H 26 Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 EStG

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Allgemeines

  • Welche Personen Ehegatten i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG sind, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht (>BFH vom 21.6.1957 – BStBl III S. 300).
  • Bei Ausländern sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für jeden Beteiligten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angehört. Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist jedoch ausgeschlossen, wenn es gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (>BFH vom 6.12.1985 – BStBl 1986 II S. 390). Haben ausländische Staatsangehörige, von denen einer außerdem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Inland eine Ehe geschlossen, die zwar nach dem gemeinsamen Heimatrecht, nicht aber nach deutschem Recht gültig ist, so handelt es sich nicht um Ehegatten i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (>BFH vom 17.4.1998 – BStBl II S. 473).
  • Eine Ehe ist bei Scheidung nach § 1564 BGB oder Aufhebung nach § 1313 BGB erst mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst; diese Regelung ist auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend (>BFH vom 9.3.1973 – BStBl II S. 487).
  • Ein Stpfl., dessen Ehegatte verschollen oder vermisst ist, gilt als verheiratet. Bei Kriegsgefangenen oder Verschollenen kann in der Regel ferner davon ausgegangen werden, dass sie vor Eintritt der Kriegsgefangenschaft oder Verschollenheit einen Wohnsitz im Inland gehabt haben (>BFH vom 3.3.1978 – BStBl II S. 372).
  • Wird ein verschollener Ehegatte für tot erklärt, gilt der Stpfl. vom Tag der Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses an als verwitwet (>§ 49 AO, BFH vom 24.8.1956 – BStBl III S. 310).

Ehegatte im Ausland

>§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG

Die Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG nach § 1 Abs. 3 EStG ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im Ausland wohnenden Eh...

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