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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / Zu § 7 b EStG ( § 15 EStDV )

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52. Anwendungsbereich

1Soweit§ 7 b EStG weiter anzuwenden ist, gelten die Anweisungen in den Abschnitten 52 bis 63 EStR 1987 weiter. 2Wegen des zeitlichen Anwendungsbereichs der jeweiligen Vorschriften des § 7 b EStG sowie des § 54 EStG 1983 wird auf die tabellarische Übersicht in Anlage 4 a hingewiesen.

53.-63. (weggefallen)

64. Bemessung der Absetzungen für Abnutzung nach der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG

 

(1) 1Nach Ablauf des Zeitraums, in dem für ein Gebäude erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs. 1 EStG in Betracht kommen, sind nach § 7 b Abs. 1 Satz 2 EStG als AfA bis zur vollen Absetzung grundsätzlich jährlich 2,5 v.H. des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 4 EStG ist zu beachten. 2Das gilt auch bei Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. 1. 1925 fertiggestellt worden sind, und bei Folgeobjekten im Sinne des § 7 b Abs. 5 Sätze 4 und 5 EStG. 3Restwert ist der Betrag, der nach Abzug aller im Begünstigungszeitraum bei dem Gebäude vorgenommenen erhöhten Absetzungen, AfA nach § 7 EStG und etwaiger Sonder- und Teilwertabschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten verbleibt. 4Erhöhungen oder Minderungen der Bemessungsgrundlage, die sich bei der Überführung eines Gebäudes aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ergeben, sind bis zum Ablauf des in Satz 1 bezeichneten Begünstigungszeitraums für die Bemessung der erhöhten Absetzungen nicht zu berücksichtigen. 5Sie erhöhen oder mindern jedoch die Bemessungsgrundlage für die AfA nach den §§ 7 und 7 b Abs. 1 Satz 2 EStG (vgl. Abschnitt 42 a Abs. 6).

Beispiel:

Ein im Januar 1984 für 240 000 DM angeschafftes und zu einem Betriebsvermögen gehörendes Zweifamilienhaus ist am 31. 12. 1985 in das Privatvermögen übergeführt worden.

Anschaffungskosten   240 000 DM

Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG für 1984 und 1985:

10 v.H. von 240 000 DM =
  -24 000 DM
Buchwert am 31. 12. 1985   216 000 DM
Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme 270 000 D...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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