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DBA USA (ab 2007/2008) / Art. 10 Dividenden

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(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) 1Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die Dividenden von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem bezogen werden, nicht übersteigen:

 

a)

5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, der unmittelbar mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, und

 

b)

15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

2Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden solche Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte

 

a)

eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Dividendenanspruchs seit einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 vom Hundert der Stimmrechte an der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft hält und

aa)

die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa oder bb (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) erfüllt;

bb)

die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe f Doppelbuchstaben aa und bb erfüllt, vorausgesetzt, die Gesellschaft erfüllt hinsichtlich der Dividenden die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 4;

cc)

nach Artikel 28 Absatz 3 Anspruch auf Vergü...

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