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Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-A ... / § 27 Ausnahmen in Bezug auf die Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679

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(1) 1Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet, sind diese zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck oder dem statistischen Zweck möglich ist. 2Bis dahin sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, getrennt zu speichern. 3Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck oder der statistische Zweck dies erfordert.

 

(2) Im Rahmen von wissenschaftlichen oder historischen Forschungsvorhaben dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlicht werden, wenn die betroffene Persern eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

 

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken an Empfänger, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, ist zulässig, wenn sich die Empfänger verpflichten, die personenbezogenen Daten nur für das von ihnen zu bezeichnende Forschungs- oder Statistikvorhaben und nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zu verarbeiten.

 

(4) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke ist zulässig, wenn der Zweck der Forschung oder der statistische Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungs- oder Statistikvorhabens das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Verarbeitung erheblich überwiegt. 2Das Ergebnis der Abwägung und dessen Begründung sind zu d...

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