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Bundesrechtsanwaltsordnung / §§ 60 - 89 Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern

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§§ 60 - 62 Erster Abschnitt Allgemeines

§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer

 

(1) 1Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

 

(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind

 

1.

Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

 

2.

Berufsausübungsgesellschaften[1] [Bis 31.07.2022: Rechtsanwaltsgesellschaften], die von ihr zugelassen wurden, [Bis 31.12.2024: und] [2]

 

3.

[3]Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon

 

a)

nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder

 

b)

Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und

Bis 31.12.2024:

3.

Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften[4] [Bis 31.07.2022: Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften] nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

 

4.

[5]Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

 

(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt

 

1.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

 

2.

[6]in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

Bis 31.07.2022:

2.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 4 oder des § 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

 

3.

[7]in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn

 

a)

bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen de...

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