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Beihilfeverordnung Hamburg / § 18 Krankenhausleistungen

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(1) 1Die Aufwendungen für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen sind beihilfefähig bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen

 

1.

nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 546), in der jeweils geltenden Fassung, oder

 

2.

nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2020), in der jeweils geltenden Fassung, in Form von

 

a)

Diagnosis Related Groups-Fallpauschalen (DRG-Fall-pauschalen), Zusatzentgelten und Zuschlägen gemäß dem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert an 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten beziehungsweise vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Vergütungssystem zuzüglich der ausgegliederten Pflegepersonalkosten nach § 17b Absatz 4 KHG,

 

b)

tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte nach § 6 BPflV,

 

c)

pauschalierende Entgelte und Zusatzentgelte nach § 17d KHG.

sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 115a SGB V), es sei denn, dass § 20 oder § 22 anzuwenden ist. 2Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen Inanspruchnahme von gesondert berechenbaren Wahlleistungen (§§ 16 und 17 KHEntgG) bleiben unberücksichtigt.

 

(2) Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.

 

(3) Aufwendungen für stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen nach § 115d SGB V sind beihilfefähig.

 

(4) 1Aufwendungen für eine aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus nach § 2 Absatz 2 Satz 2 N...

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