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Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

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§§ 1 - 7 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz

 

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten[1], qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

 

(2) 1Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. 2Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. 3Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG). Anzuwenden ab 29.10.2020.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Krankenhäuser

Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,

 

1a.

mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten

staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe

 

a)

Ergotherapeut, Ergotherapeutin,

 

b)

Diätassistent, Diätassistentin,

 

c)

Hebamme, Entbindungspfleger,

 

d)

Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin

 

e)

Pflegefachfrau, Pflegefachmann

 

f)

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

 

g)

[1]im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,

Bis 28.12.2022:

g)

Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer,

 

h)

[2]medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,

Bis 31.12.2022:

h)

medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin,

 

i)

[3]medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,

Bis 31.12.2022:

i)

medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin,

 

j)

Logopäde, Logopädin,

 

k)

Orthoptist, Orthoptistin,

 

l)

[4]medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,

Bis 31.12.2022:

l)

medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik,

 

m)

[5]Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,

 

n)

[6]Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,

wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,

 

2.

Investitionskosten

 

a)

die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),

 

b)

die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);

zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur[7] [Bis 19.10.2020: die Kosten der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch],

 

3.

für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten

 

a)

die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,

 

b)

die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,

 

c)

die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,

 

d)

Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,

 

e)

Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,

 

4.

Pflegesätze

die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,

 

5.

pflegesatzfähige Kosten:

die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

[1] Buchst. g) geändert durch Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digita...

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