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Aufenthaltsverordnung / § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

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(1) An Gebühren sind zu erheben

 

1a.

für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,

 

1b.

für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,

 

2.

für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes) 100 Euro,

 

3.

für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 50 Euro,

 

4.

für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 21 Euro,

 

5.

für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)

 

a)

nur als Klebeetikett 58 Euro,

 

b)

mit Trägervordruck 62 Euro,

 

6.

für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes

 

a)

nur als Klebeetikett 33 Euro,

 

b)

mit Trägervordruck 37 Euro,

 

7.

für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 50 Euro,

 

8.

für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 13 Euro,

 

9.

für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 18 Euro,

 

10.

für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 18 Euro,

 

11.

für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes 12 Euro,

 

12.

für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 29 Euro,

 

13.

für die Ausstellung eines Passierscheins (§...

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