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Versäumnisurteil, Einspruch

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Kurzbeschreibung

Arbeitsprozess: Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil beim Arbeitsgericht.

  • Prozessmuster

Grundsätze

Ist gegen eine Partei ein Versäumnisurteil ergangen, kann sie dagegen nach § 59 ArbGG binnen einer Notfrist von einer Woche nach der Zustellung des Urteils Einspruch einlegen. Aufgrund des im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes ist hier die Frist im Gegensatz zur zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 ZPO verkürzt. Der Einspruch muss beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Schriftform ist im elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1, 2. Variante ZPO gewahrt, wenn das elektronische Dokument statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit einer einfachen Signatur versehen und von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO versandt wird. Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu beachten. Mit der Zustellung des Versäumnisurteils ist die säumige Partei vom Arbeitsgericht im Rahmen einer Rechtsmittelbelehrung auf die Art der Einspruchseinlegung und die Einspruchsfrist hinzuweisen.

Wird das Versäumnisurteil ohne die erforderliche Belehrung zugestellt oder ist die Belehrung unvollständig (z.B. wenn die Anschrift des Gerichts fehlt), beginnt die Frist des § 59 Satz 1 ArbGG nicht zu laufen. Vielmehr ist eine erneute Zustellung des Versäumnisurteils mit der vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beginnt dann erst mit der erneuten Zustellung des Urteils (mit vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung). Das ist im Wortlaut des § 59 ArbGG begründet, wonach die säumige Partei mit der Zust...

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