Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare, Heidel/Pauly, 11. Aufl. 2026 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 51.48: Erstattung einer 1,3-Geschäftsgebühr
Die von Ihnen vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Geschäftsgebühr von 1,3 auf den Wert von 1,0 ist zu bestanden und wird zurückgewiesen. Bei einem "durchschnittlichen" Verkehrsunfall ist die Erstattung einer 1,3 Geschäftsgebühr im Regelfall zuzubilligen (BGH MDR 2007, 491). Dies gilt selbst bei einer klaren Haftungslage (OLG München VersR 2007, 267). Vorliegend ist keine Kürzung dieser bereits auf den Wert von 1,3 gekappten Mittelgebühr angezeigt. Umstände, die eine Kürzung rechtfertigen, sind von Ihnen zu beweisen (OLG München a.a.O.) und nicht dargetan. Im Übrigen missachten Sie den Ermessensspielraum des Unterzeichners bei der Festlegung der angemessenen Geschäftsgebühr, der bei mindestens 20 % anzusetzen ist (LG Hagen NZV 2007, 424). Selbst Ihren eigenen Angaben nach wäre daher eine 1,2 Geschäftsgebühr angemessen. Sollten Sie angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage die Regulierung der ausstehenden Differenz verweigern, wären wir gezwungen, unserem Mandanten trotz des geringen Betrags aus grundsätzlichen Erwägungen zur Klagerhebung zu raten und würden notfalls die Klage aus abgetretenem Recht selber verfolgen. Zur Vermeidung einer prozessualen Verfolgung stellen wir eine unverzügliche Zahlung binnen der nächsten zehn Tage anheim.