Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare, Heidel/Pauly, 11. Aufl. 2026 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 51.41: Kürzung bei Stundenverrechnungssätzen
Die von Ihnen bei den Stundenverrechnungssätzen vorgenommene Kürzung ist zu beanstanden. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH (BGH NJW 2003, 2086) hat unsere Mandantschaft grds. einen Anspruch auf Erstattung auf die Löhne, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Eine Verweisung auf eine andere Fachwerkstatt kommt zwar grundsätzlich bei älteren Fahrzeugen als drei Jahren in Betracht, wenn dadurch keine Garantieansprüche gefährdet werden. Nach Auskunft der markengebundenen Fachwerkstatt meines Mandanten sind aber die über drei Jahren hinausgehenden Garantieansprüche bei einer Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt gefährdet, so dass eine Verweisung unzumutbar ist und ausscheidet. Im Übrigen wurde das Fahrzeug meines Mandanten in den Vergangenen Jahren stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet, wie dem als Anlage in Kopie beigefügten Service Heft zu entnehmen ist.
Selbst wenn aber die Verweisung auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt zugelassen wird, kann dies unter den strengen Vorgaben der zitierten BGH-Entscheidung nur zulässig sein, wenn der Geschädigte keine weiteren Nachforschungen anstellen muss, um die Gleichwertigkeit der benannten Fachwerkstatt nachzuvollziehen, und das erbrachte Reparaturangebot mit einem einfachen "Ja" annehmen kann, ohne unzumutbare Anstrengungen zu tätigen (vgl. Nugel, zfs 2007, 24 m.w.N.). Hier ist zu beanstanden, dass _________________________.
Da der erbrachte Hinweis nicht ausreichend ist, scheitert auch bei einer fiktiven Abrechnung jegliche Verweisung auf eine (im Übrigen auch nicht nachgewiesene) günstigere Reparaturmöglichkeit. Einem Zahlungse...