Kurzbeschreibung
Muster aus: Personenschäden, 4. Aufl. 2026 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.1: Außergerichtliche Geltendmachung des zukünftigen Erwerbsschadens
Kfz-Haftpflichtversicherer
Postfach 12345
12345 Musterstadt
Per Fax/per E-Mail
02.01.2025
Mandant ./. Versicherer
Unser Zeichen: _________________________
Schadennummer: _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ergänzung zu dem bisher geführten Schriftverkehr und insbesondere zu den bislang bezifferten Ansprüchen auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens sowie der vermehrten Bedürfnisse und des Schmerzensgeldes, möchten wir nunmehr den Erwerbsschaden unseres Mandanten ab 1.1.2025 beziffern.
Trotz des Umstandes, dass Herr A im Unfallzeitpunkt als ungelernter Hilfsarbeiter bei der H-GmbH tätig war, ist aufgrund seines damaligen Alters (16 Jahre) von einer erheblichen beruflichen Weiterentwicklung auszugehen.
Hierbei sei auf die Rechtsprechung des BGH vom 14.1.1997 (Az.: VI ZR 366/95) hingewiesen, wonach bei der nach § 252 Satz 2 BGB anzustellenden Zukunftsprognose die wahrscheinliche künftige Entwicklung maßgeblich ist (BGH VersR 1997, 366 f.; DAR 1997, 153 f.). Nach Ansicht des OLG Celle (Az.: 14 U 45/06) ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen. Hierfür muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die gem. § 252 BGB zu stellende Prognose dartun, es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte – etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand – nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte (OLG Celle ...