An das Sozialgericht
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In Sachen
C, _________________________
gegen
KK _________________________
Az.: _________________________
beantragen wir mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsliche Kostenfestsetzung gegen die Beklagte wie folgt:
| 1. |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 RVG-VV; §§ 13,14 RVG |
470,00 EUR |
| 2. |
Terminsgebühr gem. Anm. S. 1 Nr. 1, S. 2 zu Nr. 3106 RVG-VV, §§ 13, 14 RVG |
423,00 EUR |
| 3. |
Pauschale für weitere 32 Kopien aus Beklagtenakte gem. Nr. 7000 RVG-VV, § 11 Abs. 1 RVG |
16,00 EUR |
| 4. |
Kommunikationspauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV, § 11 Abs. 1 RVG |
20,00 EUR |
| 5. |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 RVG-VV |
176,51 EUR |
| Insgesamt |
1.105,51 EUR |
Es war eine Gebühr um 20% oberhalb der Mittelgebühr anzusetzen. Dies ergibt sich schon aus der Schwierigkeit der Angelegenheit, die überdurchschnittlich war. Streitig war nicht nur die Frage der Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft, sondern auch der Tatbestand der Mitgliedschaft in der KVdR. Es war auf die verschiedenen Zeitpunkte einer erforderlichen Beratung durch die Beklagte abzustellen.
Ferner ging es um die Prüfung, inwieweit die Beklagte sich Unterlassungen der Agentur für Arbeit und des Rentenversicherungsträgers zurechnen lassen musste. Die Angelegenheit war besonders umfangreich, ebenso wie die beigezogenen Akten. Ferner erfolgte die Anhörung von Mitarbeitern der Sozialleistungsleistungsträger in der mündlichen Verhandlung. Schließlich war die Angelegenheit von existenzieller Bedeutung für den Kläger.
Die Terminsgebühr wurde entsprechend der Anmerkung zu Nr. 3106 RVG-VV i.H.v. 90% der Verfahrensgebühr berechnet.
(Unterschrift)