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Muster 25.3: Betriebsgelände kein öffentlicher Verkehrsraum

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Kurzbeschreibung

Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens-Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)

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Nach der Arbeit trank mein Mandant mit Arbeitskollegen Alkohol. Er hielt sich anschließend für fahrtauglich und stieg in sein Fahrzeug ein. Auf dem Betriebsgelände, das eingezäunt ist und zu dem nur Mitarbeiter mit entsprechenden Ausweisen Zutritt haben (Einlasskontrolle), soll mein Mandant gegen ein dort abgestelltes Fahrzeug gefahren und dieses erheblich beschädigt haben. Gegenüber der herbeigerufenen Polizei erklärte sich mein Mandant mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden.

Ihm wird nun eine Straßenverkehrsgefährdung vorgeworfen.

Dies ist rechtlich unzutreffend, denn der Unfall hat sich schon nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgespielt. Von öffentlichem Verkehrsraum ist auszugehen, wenn ausdrücklich oder stillschweigend die Benutzung allgemein oder wenigstens für allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern zugelassen ist oder aber die Benutzung faktisch geduldet wird (BGH DAR 2004, 529; BGH DAR 2004, 399). Eine Verkehrsfläche gehört nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum, wenn der Berechtigte dies durch eine entsprechende Handlung nach außen deutlich gemacht hat (BGHSt 16, 7; BGH DAR 2004, 399).

Dies war hier der Fall, denn der Unfall hatte sich auf einem Betriebsgelände ereignet, das ausgeschildert ist als "Privat-/Werksgelände" und entsprechend eingefriedet. Es finden Einlasskontrollen statt. Nur Mitarbeiter mit Ausweis erhalten Zugang.

In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, dass er deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist (BGHSt 16, 7; OLG Braunschweig VRS 27, 458). Schon deshalb ist das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten einzustellen, was ic...

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