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§ 25 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Sebastian Gutt
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A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

§ 315c StGB spielt im Verkehrsstrafrecht eine essenzielle Rolle. Kommt beispielsweise neben einer Alkoholisierung noch ein Verkehrsunfall hinzu, handelt es sich in der Regel nicht um eine Strafbarkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt, sondern die Voraussetzungen des § 315c StGB sind zu prüfen.

B. Der objektive Tatbestand

I. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr

1. Fahrzeug

 

Rz. 2

Mit Fahrzeug ist jedes Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen und Gütern gemeint.[1] Darunter fallen die typischen Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkw, etc., aber auch z.B. Go-Karts[2] und Fahrräder.

 

Rz. 3

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 25.1: Kein Fahrzeug

Die Staatsanwaltschaft wirft meinem Mandanten vor, er sei stark alkoholisiert (Blutprobe 1,7 ‰) auf Inline-Skates gefahren. Er sei dabei ins Schwanken gekommen und gegen das Fahrzeug des Geschädigten gefahren und gestürzt, wodurch an diesem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 2.093 EUR netto entstand.

Die Staatsanwaltschaft geht hier von einer Strafbarkeit meines Mandanten wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB aus.

Diese rechtliche Würdigung verfängt nicht.

Mit Fahrzeug ist jedes Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen und Gütern gemeint (MüKoStVR/Hagemeier, StGB § 315c Rn 6). Inline-Skates sind indes keine Fahrzeuge i.S.d. StVO, § 24 Abs. 1 S. 1 StVO (BGH zfs 2002, 335; LG Landshut DAR 2016, 473), sondern werden nach § 24 Abs. 1 S. 2 StVO behandelt. Sie sind also nach den Vorschriften für Fußgänger zu bewerten.

Damit liegt schon der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht vor, so dass das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist.

[1] MüKoStVR/Hagemeier, StGB § 315c Rn 6.
[2] OLG Koblenz NJW-RR 2004, 822.

2. Führen eines Fahrzeugs

 

Rz. 4

Ein Fahrzeug wird geführt, wenn es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortu...

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