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Muster 20.10: Unverzügliche nachträgliche Feststellung und Eintreffen der Polizei

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Kurzbeschreibung

Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens-Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)

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Eine Strafbarkeit meines Mandanten scheidet aus. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei bei meinem Mandanten eintraf und ihm den Vorwurf des unerlaubten Entfernens eröffnete. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings noch nicht die Frist zur unverzüglichen Ermöglichung von Feststellungen (§ 142 Abs. 3 StGB) abgelaufen.

Der Unfall ereignete sich nachts, und zwar um 2:00 Uhr. Der Schaden war mit einer Höhe von 900 EUR netto überschaubar. In solchen Fällen wird von der Rechtsprechung eine Information am nächsten Morgen toleriert (BayObLG VRS 58, 406; OLG Stuttgart VRS 65, 202). Vor diesem Hintergrund hätte es ausgereicht, wenn mein Mandant wie von ihm geplant den Schaden bis 9.30 Uhr gemeldet hätte.

Wenn vor Ablauf der Frist zur unverzüglichen Ermöglichung von Feststellungen schon die Polizei den betroffenen Kraftfahrer aufgesucht hat, scheidet eine Strafbarkeit aus (AG Gelnhausen DAR 1986, 123; OLG Stuttgart 73, 191).

Ich beantrage daher, das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

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