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§ 20 Unfallflucht (§ 142 StGB)

Sebastian Gutt
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A. Einleitung

 

Rz. 1

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich Unfallflucht genannt, beschäftigt Verkehrsrechtler nahezu täglich. Es ist die Tendenz zu erkennen, dass die Verfolgungsbehörden und Gerichte oftmals viel zu schnell davon ausgehen, dass Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Dies mag dem Umstand einer schnellen Aktenbearbeitung geschuldet sein. Tatsächlich dürfte die Unfallflucht nicht nur ein "Massendelikt" sein, sondern auch rechtlich unterschätzt werden. Aufgabe des Verteidigers ist es, Details des individuell erhobenen Vorwurfs herauszuarbeiten und zu problematisieren.

Bei der Bearbeitung verkehrsstrafrechtlicher Mandate sind überdies Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten zu berücksichtigen, zum Beispiel zum Versicherungsrecht und dem möglichen Regress des KH-Versicherers.

Die Unfallflucht ist eines der umstrittensten und zugleich auch umfangreichsten Delikte, mit dem man, wie einschlägige Literatur zeigt, ganze Bücher füllen kann. Nachfolgend soll auf die wahrscheinlich häufigsten Konstellationen in der Praxis eingegangen werden. Regelmäßig werden sich Ansätze für die Verteidigung im Bereich des objektiven und subjektiven Tatbestands abspielen, so dass sich die Ausführungen hierauf beschränken.

B. Der objektive Tatbestand

I. Unfall im öffentlichen Straßenverkehr

1. Begriffsbestimmungen

 

Rz. 2

Es muss ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr geschehen sein.

 

Rz. 3

Unfall ist ein plötzliches Ereignis, welches im Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs steht und einen nicht ganz unerheblichen Schaden verursacht.[1]

 

Rz. 4

Öffentlicher Straßenverkehr ist der der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr, zur Verfügung steht.[2] Bereit...

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