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Elternzeit, Bescheinigung

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Kurzbeschreibung

Nach § 16 Abs. 1 Sätze 8 und 9 BEEG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Elternzeit bescheinigen. Dies ist vor allem bei einem Arbeitgeberwechsel wichtig.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Die Beantragung der Elternzeit ist ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers. Hat der Mitarbeiter einen form- und fristgerechten Antrag gestellt, tritt die Elternzeit grundsätzlich ab dem gewünschten Zeitpunkt in Kraft. Die Antragsfrist beträgt für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes 7 Wochen und für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes 13 Wochen. Einer Genehmigung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Gem. § 16 Abs. 1 Sätze 8 und 9 BEEG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Elternzeit bescheinigen. Die Bescheinigung ist für den Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel von Bedeutung, damit er dem neuen Arbeitgeber gegenüber bereits genommene Elternzeit belegen kann. Der Arbeitnehmer muss die Bescheinigung auf Verlangen des neuen Arbeitgebers vorlegen.

Die maßgeblichen Bestimmungen über die Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§§ 15 ff. BEEG) enthalten.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen
Frau/Herr ........................................
Beschäftigt als: ........................................
Beschäftigt seit: ........................................
   
   

Das Beschäftigungsverhältnis

□ ist unbefristet

□ ist befristet bis ..................................................

□ wurde gekündigt zum ..................................................

□ Im Anschluss an die Mutterschutzfrist wurde Erholungsurlaub gewährt vom .................... bis .....................

□Elternzeit wurde genommen

vom .................... bis ....................
vom .................... bis ....................

□ Teilerwerbstätigkeit während de...

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