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Datenschutz, Information bei Erhebung personenbezogener Daten

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Kurzbeschreibung

Muster zur Information von Arbeitnehmern über die Datenerhebung und -verarbeitung im Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von Art. 13 DSGVO

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Wichtigster Grundsatz der DSGVO ist, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden müssen. Diese Arbeitshilfe ist auf Fälle anzuwenden, bei welchen die Daten gem. Art. 13 DSGVO direkt beim Betroffenen erhoben werden. Werden die Daten nicht bei dem Betroffenen selbst, sondern bei einem Dritten erhoben, greift Art. 14 DSGVO.

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Im Arbeitsverhältnis wird in der Regel die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO hervorgehen, weil die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.

Ist keine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b)–f) DSGVO genannten Bedingungen erfüllt, so ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel nur dann datenschutzrechtlich zulässig, wenn von allen von der Verarbeitung Betroffenen eine entsprechende Einwilligung eingeholt wird.

Information der Arbeitnehmer

Werden personenbezogene Daten erhoben, muss der Verantwortliche die betroffene Person gemäß Art. 13 DSGVO über die Erhebung der Daten informieren. Die Informationspflichten sind nach dem Wortlaut "bei Erhebung" personenbezogener Daten vorzunehmen. Da dies in der Praxis jedoch kaum durchsetzbar sein wird, erscheint es vertretbar, dem Betroffenen die Informationen nachgelagert zukommen zu lassen. Dies muss jedoch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Datenerhebung stehen.

Art. 13 DSGVO sieht keine Formerfordernisse vor. Dennoch müssen die allgemeinen Vorgaben aus Art. 12 DSGVO berü...

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