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Bauliche Veränderung: Einzelgestattung einer privilegierten Maßnahme, Durchführung durch die Gemeinschaft (Beschluss)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

§ 20 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern zwar einen Individualanspruch auf Gestattung privilegierter baulicher Veränderungen, die Durchführung selbst erfolgt aber durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn sie das beschließt.

  • Mustervorlage

WEMoG

§ 20 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • dem Einbruchschutz und
  • dem Glasfaseranschluss

dienen. Allerdings können die Wohnungseigentümer über diese Maßnahmen auch als gemeinschaftliche Maßnahmen einfach-mehrheitlich beschließen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Gesetzgebers, dass derartige Maßnahmen typischerweise gar nicht oder lediglich im Ausnahmefall mit einer Umgestaltung der Wohnanlage verbunden sein werden.[1]

[1] BT-Drs. 19/18791, S. 64.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

TOP XX Errichtung einer Rollstuhlrampe im Bereich des Eingangspodests

Auf Wunsch der Wohnungseigentümerin Frau ______ wird die Errichtung einer Rollstuhlrampe im linken Bereich des Eingangspodests der Wohnanlage durchgeführt werden. Ausführung und Maße sind der Planskizze des Bauunternehmens ______ vom ______ zu entnehmen, die den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandt wurde und als Bestandteil dieses Beschlusses zur Beschluss-Sammlung zu nehmen ist. Der Verwalter hat im Vorfeld drei Vergleichsangebote geeigneter Fachunternehmen eingeholt. Nach Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat und im Einvernehmen mit Frau ______ wird die Firma ______ namens und im Auftrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Errichtung der Rollstuhlrampe beauftragt. Die Wohnungseigentümer wurden auf die Bestimmung des § 9a Abs. 4 WEG und die Gefahr ihrer unmittelbaren Teilha...

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