Prof. Dr. Andreas Herlinghaus
Leitsatz
1. Nach dem BlnZwStG gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff. Die Zweitwohnungsteuerpflicht ist nicht auf Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis beschränkt.
2. Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Gründen der Ausbildung bewohnt werden, steht der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG nicht entgegen.
Normenkette
§ 1, § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 1 S. 1 BlnZwStG, § 16 S. 1, § 17 Abs. 1 BlnMeldeG, Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG
Sachverhalt
Der Kläger bewohnte 2001 bis 2003 studienbedingt ein Zimmer in einem Studentenwohnheim in Berlin und war dort mit dem Nebenwohnsitz gemeldet. Mit dem Hauptwohnsitz war er in der elterlichen Wohnung in K gemeldet, wo ihm sein ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung stand.
Das FA setzte gegen den Kläger Zweitwohnungsteuer für 2001 i.H.v. 44,99 EUR und für 2002 und 2003 i.H.v. jeweils 45,43 EUR fest. Dabei legte es eine vom Kläger zu zahlende jährliche Kaltmiete von 1 777,32 DM zugrunde.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage vor dem FG, welches die Zweitwohnungsteuer aufgrund einer Neuberechnung der vom Kläger zu zahlenden Nettokaltmiete für 2001 auf 42,71 EUR und für 2002 auf 44,85 EUR festsetzte, im Übrigen aber die Klage abwies (FG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2007, 14 K 10476/02 B, Haufe-Index 1917611, EFG 2008, 578). Der Kläger habe in Berlin eine Zweitwohnung innegehabt. Das BlnZwStG knüpfe allein an das Innehaben einer Zweitwohnung und nicht an das Innehaben zweier Wohnungen an. Der Zweitwohnungsteuer unterlägen daher auch Inhaber von Zweitwohnungen, die ihre überwiegend genutzte Hauptwohnung mangels Verfügungsbefugnis nicht inn...