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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.11.2007 - 14 K 10476/02 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berliner Zweitwohnungsteuer in sog. „Kinderzimmerfällen”. erhöhte Leistungsfähigkeit. Billigkeitserlass. Revisionszulassung bei Abweichung eines Finanzgerichts von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die Berliner Zweiwohnungsteuer auch auf Studenten zu erstrecken, deren „Erstwohnung” das bei den Eltern kostenfrei bewohnte Kinderzimmer ist. Ein Billigkeitserlass wegen mangelnder Leistungsfähigkeit ist in solchen Fällen nicht geboten, denn es ist nicht Zweck des Billigkeitsverfahrens, einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Befreiungstatbestand zu schaffen.

2. Bei einer Aufwandsteuer kommt es nur darauf an, ob der erfasste Aufwand typischerweise ein Ausdruck erhöhter Leistungsfähigkeit ist, nicht aber darauf, ob diese in jedem Einzelfall auch tatsächlich vorliegt.

3. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist auch in Fällen gefährdet, in denen ein Finanzgericht von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts abweicht.

 

Normenkette

ZwStG Berlin §§ 1, 3; AO §§ 163, 5; GG Art. 105 Abs. 2a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.2010; Aktenzeichen II R 5/08)

BFH (Beschluss vom 27.06.2008; Aktenzeichen II B 20/08)

 

Tenor

Die Zweitwohnungsteuer 2001 wird unter Änderung des Zweitwohnungsteuerbescheids 2001 vom 25.02.2002 und Aufhebung der entsprechenden Einspruchsentscheidung vom 28.08.2002 auf 42,71 Euro festgesetzt.

Die Zweitwohnungsteuer 2002 wird unter Änderung des Zweitwohnungsteuerbescheids 2002 vom 25.02.2002 und Aufhebung der entsprechenden Einspruchsentscheidung vom 28.08.2002 auf 44,85 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird hinsichtlich der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2001 bis 2003 zugel...

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