Leitsatz
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG ist bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, zu verrechnen. Zu solchen Überschüssen zählen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 15a, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 23 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war als Kommanditist an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft beteiligt, die ihren Gesellschaftern zunächst nur laufende Verluste zuwies. Dadurch entstand bei dem Kläger ein negatives Kapitalkonto. Im Streitjahr veräußerte die Gesellschaft ein Grundstück und erzielte daraus einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn. Das FA lehnte die Verrechnung des Veräußerungsgewinns mit den nicht ausgleichsfähigen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung ab. Die Klage hatte Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2013, 6 K 6171/10, Haufe-Index 6460092, EFG 2014, 184).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision des Finanzamts aus den besprochenen Gründen zurückgewiesen.
Hinweis
Streitig war, ob ein Kommanditist nicht ausgeglichene oder abgezogene Verluste aus Vermietung und Verpachtung verrechnen darf mit Gewinnen aus der steuerpflichtigen Veräußerung einer Immobilie durch die Gesellschaft. Die Entscheidung beleuchtet die sinngemäße Anwendung des § 15a EStG bei der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG, wenn die Gesellschaft ihren Gesellschaftern Verluste aus Vermietung und Verpachtung und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften vermittelt.
1. Nach § 21...