Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustausgleich der zunächst nur verrechenbaren Vermietungsverluste einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG mit positiven Einkünften in späteren Wirtschaftsjahren aus anderen Einkunftsarten
Leitsatz (redaktionell)
1. Erzielt eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im laufenden Wirtschaftsjahr einen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie, so darf sie einen zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahren nach § 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verlust, der auf Vermietungseinkünfte zurückzuführen ist, im laufenden Wirtschaftsjahr nicht nur mit positiven Vermietungseinkünften, sondern auch mit dem Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG verrechnen.
2. Eine sinngemäße Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Personengesellschaften ermöglicht, dass zunächst nicht ausgeglichene oder abgezogene Verluste mit Überschüssen späterer Wirtschaftsjahre verrechnet werden, sofern diese mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen.
Normenkette
EStG 2007 § 21 Abs. 1 S. 2, § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 23 Abs. 3 Sätze 7-8
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2007 wird dahingehend geändert, dass die zum 31. Dezember 2006 festgestellten verrechenbaren Verluste vollständig mit den positiven Einkünften des Jahres 2007 aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG verrechnet werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung von § 15a des Einkommenst...