Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 S. 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-RL in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (RL-Umsetzungsgesetz) vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt, soweit danach im Voraus gezahlte Erbbauzinsen auch dann auf den Zeitraum zu verteilen sind, für den sie geleistet werden, wenn sie im Jahr 2004, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27.10.2004 verbindlich vereinbart und gezahlt wurden.
Normenkette
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 S. 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 92, 95, 97, Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG, § 11 Abs. 2 S. 3, § 52 Abs. 30 S. 1 EStG
Sachverhalt
K hatte im August 2004 einen Miterbbaurechtsanteil an einem Erbbaurecht verbunden mit dem Sondereigentum an einer vermieteten Eigentumswohnung erworben. Er sollte zusammen mit dem Kaufpreis 36 350 EUR zahlen, um die Erbbauzinsansprüche für die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts abzugelten und tat dies im September 2004.
Sein Begehren, die 36 350 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen, hatte – wegen § 11 Abs. 2 S. 3 EStG – beim FA und FG keinen Erfolg (FG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2007, IV 80/2006, Haufe-Index 1822645).
Entscheidung
Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG zu der Vorlagefrage (Leitsatz) eingeholt, da es für die Entscheidung des Streitfalls auf die Gültigkeit der § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 52 Abs. 30 EStG ankommt (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BBVerfGG).
Hinweis
Der BFH hat das BVerfG angerufen, weil er die rückwirkende Einführung einer Regelung über die Aufteilung von in einem Einmalbetrag g...