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FG Nürnberg Urteil vom 27.09.2007 - IV 80/2006

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Anwendung eines am 16.12.2004 in Kraft getretenen Gesetzes mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2004. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IX R 13/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG für das Streitjahr 2004 scheitert nicht an einer unzulässigen Rückwirkung des Gesetzes, auch wenn der Vertragsabschluss und die Vorauszahlung der Erbbauzinsen vor der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages liegen, mit der erstmals die Neufassung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 S. 3, § 52 Abs. 30

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.09.2021; Aktenzeichen IX R 13/21 (IX R 70/07))

BFH (Beschluss vom 07.12.2010; Aktenzeichen IX R 70/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Streitjahr vorweg für 99 Jahre bezahlte Erbbauzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A .,aus B. vom 29.07.2004 (Urkunden-Nr. R xxx/2004, Vertragsangebot) bot der Kläger der Firma R . Liegenschaften GmbH, D.-Str. 7, in Z . den Abschluss eines Kaufvertrages an. Die Vertragsannahme erfolgte mit notarieller Urkunde des Notars W, B. vom 05.08.2004 (Urkunden-Nr. yyyy/2004). Nach den Urkunden erwarb der Kläger in der Gemarkung C., E.-Str. 22, 24 (Flur-Nr. www zu 0,6427 ha) einen Miterbbaurechtsanteil zu 2,433/100 an dem Erbbaurecht, bestellt auf die Dauer von 99 Jahren ab dem Tag der Eintragung, an dem Grundstück Fl-Nr. www Gemarkung C., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten Obergeschoss links im Haus "E.-Str. Nr. 22" nebst Balkon (Wohnung Nr. 19).

Der Kaufpreis für das verkaufte Wohnungserbbaurecht samt zugeordneter Sondernutzungsrechte betrug ....... €. Die Vertragsteile waren sich ferner darüber einig, dass der nach dem Erbbaurechtsvertrag auf die Dauer von 99 Jahren zu zahlende Erbbauzins durch eine Einmalzahlung abgelöst werden sollte. Die Zahlung eines Betrages in Höhe von ........ € sollte der Abgeltung aller Erbbauzinsansprüche für die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts dienen. Der Gesamtkaufpreis in Höhe von ...... € (...... € + ...... €) wurde vom Kläger im September 2004 in drei Teilbeträgen gezahlt. Der Übergang der Nutzungen und Lasten erfolgte zum 01.10.2004.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 gab der Kläger eine Anlage V ab und erklärte dabei einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von ......... €. Hierbei machte der Kläger im Streitjahr den gezahlten Erbbauzins in Höhe von ....... € in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt wich mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 13.07.2005 von der eingereichten Steuererklärung insoweit ab, als es die vorausbezahlten Erbbauzinsen auf die Laufzeit des Erbbaurechts von 99 Jahre verteilte und deshalb im Streitjahr nur ... € (..... € : 99) steuerlich als Werbungskosten zum Abzug zuließ. Daher ermittelte das Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheids die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. ..... €.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Der Prozessbevollmächtigte beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 14.02.2006 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13.07.2005 dahin zu ändern, dass die Vorauszahlungen auf die Erbbauzinsen in Höhe von ..... € in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Für den Fall des Unterliegens beantragt er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob in der Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bereits für den Streitzeitraum eine unzulässige echte Rückwirkung liegt.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

Der BFH habe mit Urteil vom 23.09.2003 (IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159) entschieden, dass Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar seien, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausbezahlt wurden. Der BFH habe in der Begründung ausdrücklich ausgeführt, dass für die gegenteilige Ansicht des BMF-Schreibens vom 10.12.1996, dass vorbezahlte oder in einem Einmalbetrag gezahlte Erbbauzinsen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes "Erbbaurecht" seien, keine Rechtsgrundlage erkennbar sei.

Der mit Gesetz vom 09.12.2004 geschaffene § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sei zwar gemäß § 52 Abs. 30 EStG im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 geleistet worden sind. Die Klage wende sich aber gegen die Rückwirkung dieser Bestimmung . Die Regelung beruhe auf einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 28.10.2004, mit der das sogenannte Abflussprinzip des § 11 EStG dahingehend eingeschr...

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