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FG Nürnberg Urteil vom 27.09.2007 - IV 80/2006

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Anwendung eines am 16.12.2004 in Kraft getretenen Gesetzes mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2004. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IX R 13/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG für das Streitjahr 2004 scheitert nicht an einer unzulässigen Rückwirkung des Gesetzes, auch wenn der Vertragsabschluss und die Vorauszahlung der Erbbauzinsen vor der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages liegen, mit der erstmals die Neufassung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 S. 3, § 52 Abs. 30

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.09.2021; Aktenzeichen IX R 13/21 (IX R 70/07))

BFH (Beschluss vom 07.12.2010; Aktenzeichen IX R 70/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Streitjahr vorweg für 99 Jahre bezahlte Erbbauzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A .,aus B. vom 29.07.2004 (Urkunden-Nr. R xxx/2004, Vertragsangebot) bot der Kläger der Firma R . Liegenschaften GmbH, D.-Str. 7, in Z . den Abschluss eines Kaufvertrages an. Die Vertragsannahme erfolgte mit notarieller Urkunde des Notars W, B. vom 05.08.2004 (Urkunden-Nr. yyyy/2004). Nach den Urkunden erwarb der Kläger in der Gemarkung C., E.-Str. 22, 24 (Flur-Nr. www zu 0,6427 ha) einen Miterbbaurechtsanteil zu 2,433/100 an dem Erbbaurecht, bestellt auf die Dauer von 99 Jahren ab dem Tag der Eintragung, an dem Grundstück Fl-Nr. www Gemarkung C., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten Obergeschoss links im Haus "E.-Str. Nr. 22" nebst Balkon (Wohnung Nr. 19).

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