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Wohnungseigentum: Lizenzentgelt für Nutzung der Programmsignale

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Werden Hörfunk- und Fernsehsendungen nach Empfang der Satellitensignale von der Kopfstation der Gemeinschaftsantenne mit Hilfe des Kabelnetzes leitungsgebunden an die angeschlossenen Empfangsgeräte der Wohnungseigentümer gesendet, handelt es sich nicht um eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Wohnungseigentümern handelt.

 

Normenkette

Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 29/2001/EG; §§ 15 Abs. 3, 20, 20b Abs. 1 UrhG

 

Das Problem

  1. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verlangt von einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer namens "B" wegen behaupteter unberechtigter Nutzung eines Kabelweitersendungsrechts seit dem Januar 2007 jährlich 1.078,39 EUR.
  2. Die GEMA meint, B betreibe eine von ihr eingerichtete Kopfstation, mit der sie die von ihr empfangenen Fernseh- und Rundfunksignale an insgesamt 343 Wohneinheiten i.S.v. §§ 20, 20b UrhG sende. Hierbei handele es sich um eine vergütungspflichtige, i.S.v. § 15 Abs. 2 UrhG öffentliche Kabelweitersendung. Die Wohnungseigentümer seien nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden. Bloße gemeinsame oder gleichgerichtete Interessen, geschäftliche Beziehungen oder technische Verbindungen genügten nicht, um ein solches persönliches Band zu begründen.

    § 15 UrhG (Allgemeines)

    […]

    (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

    […]

    3. das Senderecht (§ 20),

    […]

    (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk...

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