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OLG München Urteil vom 11.09.2014 - 6 U 2619/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

GEMA: Auch bei WEG mit 343 Einheiten liegt keine öffentliche Widergabe vor

Normenkette

EGRL 29/2001 Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 3; UrhG § 20; UrhG § 20b Abs. 1

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 20.02.2013; Aktenzeichen 21 O 16054/12)

BGH (Aktenzeichen I ZR 228/14)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2015; Aktenzeichen I ZR 228/14)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 20.2.2013 - 21 O 16054/12, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100 % des zu vollstrecken- den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahrnimmt. Im Bereich der Kabelweitersendung nimmt die Klägerin zusätzlich das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungshandlungen beruhende Ansprüche der Verwertungsgesellschaften AGICOA Urheberrechtsgesellschaft mbH, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (GÜFA), Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH (VFF), Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH (VGF), Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) un...

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