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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.4.3.5 Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen

Michael Brochhaus
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Rz. 74v

Stand: 6/01 – 02/2025

Die Übermittlung von E-Rechnungen muss in elektronischer Form erfolgen. Für die Übermittlung von E-Rechnungen kommen beispielsweise der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein (Kunden-)Portal in Betracht. Es steht dem Unternehmer frei, sich zur Erstellung oder Übermittlung von E-Rechnungen externer Dienstleister zu bedienen. In diesem Fall hat der leistende Unternehmer sicherzustellen, dass der externe Dienstleister die Einhaltung der sich aus den §§ 14, 14a UStG ergebenden formalen Voraussetzungen gewährleistet. Die mehrfache Übersendung einer Datei zu einer E-Rechnung ist unschädlich, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt und die Übermittlung nur als inhaltlich identisches Mehrstück erfolgt (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 4 UStAE). (vgl. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, BStBl I 2024, 1320, Rz. 37 ff.)

 

Rz. 74w

Stand: 6/01 – 02/2025

Ab dem 01.01.2025 besteht für inländische Unternehmer die Notwendigkeit zum Empfang von E-Rechnungen. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren. Bei Verweigerung der Annahme einer E-Rechnung durch den Rechnungsempfänger hat dieser kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller. In diesem Fall gelten die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten des Rechnungsausstellers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich (z. B. anhand eines Sendeprotokolls) um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat. Gleiches gilt, wenn der Rechnungsempfänger zur Annahme einer E-Rechnung technisch nicht in der Lage ist. (vgl. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, BStBl I 2024, 1320, Rz. 40 ff.)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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