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Weilbach, GrEStG § 15 Fälligkeit der Steuer

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Voraussetzungen und Folgen der Fälligkeit

 

Rz. 1

§ 15 S. 1 GrEStG bestimmt als lex specialis[1] – wie § 220 Abs. 1 AO dies vorsieht –, dass die Grunderwerbsteuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig wird. In einigen Bundesländern erfolgt die Bekanntgabe der Steuerbescheide zentral mit alternativen Postdienstleistern, die oft die Bescheide nicht erfolgreich zustellen; hier kann nicht mit einer Verlängerung der Zahlungsfrist gearbeitet werden. Vielmehr muss ein neuer Bescheid bekannt gegeben werden.

Fälligkeit bezeichnet allgemein den Zeitpunkt, von dem an ein Gläubiger – hier: das Finanzamt – vom Schuldner die Leistung verlangen kann. Damit die Grunderwerbsteuer fällig werden kann, bedarf es eines wirksamen Grunderwerbsteuerbescheids. Dieser wird gem. § 124 Abs. 1 AO mit seiner Bekanntgabe wirksam. Bekannt gegeben wird der Steuerbescheid demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.[2]

 

Rz. 2

Bedeutung hat die Fälligkeit für das Entstehen von Säumniszuschlägen[3] und für den Beginn der Vollstreckung.[4]

 
Hinweis

Zur gleichlautenden Fälligkeitsregelung für den Erschließungsbeitrag nach § 135 Abs. 1 BauGB, der einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig wird, vgl. BGH v. 24.5.2012, IX ZR 175/11, MDR 2012, 1062.

Die vom Gesetzgeber in § 15 S. 2 GrEStG eingeräumte Möglichkeit, eine längere Zahlungsfrist zu setzen, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 5 AO zu treffen.[5] Aus dem Wort "darf" folgt, dass die Verlängerung der Zahlungsfrist eine Ermessenentscheidung ist.[6] Die Verlängerung der Zahlungsfrist ist nicht antragsgebunden; es soll aber zumindest eine rechtzeitige Anregung durch den Stpfl. erfolgen.[7] Eine längere Zahlungsfrist bewirkt, dass bis zu dem neuen Fälligkeitstag weder Säumniszuschläge noch Stun...

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Grunderwerbsteuergesetz / § 15 Fälligkeit der Steuer
Grunderwerbsteuergesetz / § 15 Fälligkeit der Steuer

1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.

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