Leitsatz
Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, sind für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV. Infolgedessen ist der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Wechselrichter eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 StromStG, § 12 Abs. 1 StromStV, § 3 Nr. 5 EEG, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EG-RL 96/2003
Sachverhalt
Die Klägerin erzeugt Strom aus solarer Strahlungsenergie. Zum Betrieb ihrer Anlage, insbesondere zum Hochfahren und zur Bereithaltung der Wechselrichter (Beheizung im Winter und Kühlung im Sommer) wird externer Strom benötigt. Die Wechselrichter wandeln den in den Photovoltaik-Modulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom um, der dann in das Leitungsnetz eingespeist wird.
Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom, der für den Betrieb der Wechselrichter entnommen wird, lehnte das HZA mit der Begründung ab, bei den Wechselrichtern handele es sich nicht um Neben- oder Hilfsanlagen, sondern um Einrichtungen zur geregelten Einspeisung des bereits in den Solarzellen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG (FG München, Urteil vom 3.4.2014, 14 K 1039/11, Haufe-Index 6987238) urteilte, der in den Wechselrichtern verbrauchte Strom diene nicht der Stromerzeugung im technischen Sinn, wie dies von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV gefordert werde. Mit der Erzeugung von Gleichstrom in den Photovoltaik-Modulen sei der Vorgang der Stromerzeugung abgeschlossen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG sei dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung nur f...