Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom
Leitsatz (redaktionell)
1. Der in Wechselrichtern einer Photovoltaik (PV)-Anlage verbrauchte Strom fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, weil der Strom nicht zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird (richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Norm unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2003/96/EG).
2. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass eine Einspeisung des in den PV-Modulen erzeugten Stroms in das öffentliche, auf der Grundlage von Wechselstrom betriebene Stromnetz in technischer Hinsicht nur dann möglich ist, wenn der Gleichstrom zuvor im Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt worden ist.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStDV § 12 Abs. 1 Nr. 1; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (StromStG) hat.
Die Klägerin betreibt in A einen Solarpark zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie. Die elektrische Nennleistung aller Anlagen zur Stromerzeugung im Solarpark beträgt … kW. Zum Betrieb dieser Anlage, insbesondere zum Hochfahren und zur Bereithaltung der Wechselrichter (Beheizung im Winter/Kühlung im Sommer) wird externer Strom benötigt, der über einen Zähler ermittelt wird. Die Wechselrichter wandeln den in den Photovoltaik-Modulen (nachfolgend PV-Module) aus solarer Strahlungsenergie in Gleichspannung e...