Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Wartungskosten für Gasthermen

Hubert Blank †
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Eine Klausel in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, benachteiligt den Mieter auch dann nicht unangemessen, wenn die Klausel eine Obergrenze für den Umlagebetrag nicht vorsieht (Abgrenzung zu BGH, Urteil v. 15.5.1991, VIII ZR 38/90, WM 1991 S. 1306).

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB §§ 307, 556 Abs. 1; BetrKV § 2; HeizkostenV §§ 7, 8

 

Kommentar

Ein im Raum Berlin verbreiteter Formularmietvertrag aus dem Jahr 1987 enthält unter § 23 Nr. 11 folgende Klausel: "Die in diesen Mieträumen befindliche Gasheizung ist Eigentum des Vermieters. Die jährliche Wartung wird vom Vermieter durch Sammelauftrag bei der Firma ... durchgeführt. Der Mieter hat diese anteiligen Kosten nach erfolgter Arbeit und Rechnungslegung dem Vermieter zu erstatten."

Die auf die Wohnung des Mieters entfallenden anteiligen Wartungskosten beliefen sich im Jahr 2010 auf 58,48 EUR. Der Mieter hat die Bezahlung verweigert, weil er die Klausel für unwirksam hält. Er stützt sich hierbei auf ein Urteil des BGH vom 15.5.1991 (VIII ZR 38/90, NJW 1991 S. 1750), in dem der BGH entschieden hat, dass folgende Klausel gegen § 9 AGBG a.F. (= § 307 BGB) verstößt: "Thermen sind auf Kosten des Mieters wenigstens einmal im Jahr von einem Fachmann zu warten."

Zur Begründung dieser Entscheidung hat der BGH in dem Urteil vom 15.5.1991 ausgeführt, dass eine Wartungs- und Kleinreparaturklausel nur wirksam ist, wenn diese eine Obergrenze für die Zahlungspflicht enthält.

In seinem neueren Urteil vom 7.11.2012 führt der BGH aus, dass die Wartungskosten einer Gastherme zu den Betriebskosten zählen, die der Vermieter "gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV" auf den Mieter umlegen kann, "sofern es sich bei der Gastherme um eine zentrale Heizungs- und/oder Warmwasserversorgungsanlage gemäß § 1 Nr. 1 HeizkostenV handelt". Hierzu habe das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Dies spiele aber keine Rolle, weil der Mieter die Betriebskosten jedenfalls "grundsätzlich in der angefallenen Höhe zu tragen" habe.

Eine Obergrenze bestehe nicht; lediglich sei der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu beachten. Abschließend führt der BGH aus, dass er an der Entscheidung vom 15.5.1991 nicht festhalte, soweit sich hieraus "etwas anderes ergeben sollte".

Anmerkung

Umlagemaßstab und Vornahmeklausel

Die Entscheidung ist in zweifacher Hinsicht zu beanstanden:

  1. Richtig ist zwar, dass der Vermieter die Wartungskosten für eine Gasheizung auch dann auf die Mieter umlegen kann, wenn die betreffende Umlagevereinbarung keine Obergrenze enthält. Die Klausel in § 23 Nr. 11 des Mietvertrags enthält aber nicht nur eine Umlagevereinbarung, sondern regelt auch den Umlagemaßstab.

    Die in der Klausel verwendete Formulierung, dass der Mieter die "anteiligen Kosten nach erfolgter Arbeit und Rechnungslegung dem Vermieter zu erstatten" hat, ist wohl dahin zu verstehen, dass die Gesamtkosten nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Wohnungen durchgeführten Arbeiten auf die Mieter umgelegt werden. Ein solcher Umlagemaßstab ist möglich, wenn die Gastherme – wie häufig – Teil einer Etagenheizung ist. Die Wartungskosten für eine Gaszentralheizung sind dagegen verbrauchsabhängig auf die Mieter umzulegen (§§ 7, 8 HeizkostenV).

    Dies führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, beeinflusst aber die Höhe der vom Mieter zu tragenden Kosten, weil der gesetzliche Umlagemaßstab einem vertraglich vereinbarten Maßstab vorgeht.

  2. Nach dem hier besprochenen Urteil bleibt unklar, ob die der Entscheidung vom 15.5.1991 zugrunde liegende "Vornahmeklausel" wirksam oder unwirksam ist. Denn bei dieser Klausel geht es nicht um die Umlage von Betriebskosten, sondern um die Übertragung eines Teils der Instandhaltungspflicht auf den Mieter. Dies ist nicht nur von rechtsdogmatischer, sondern auch von praktischer Bedeutung.

    Es liegt auf der Hand, dass ein Unternehmen die Wartung für sämtliche in einem Wohnhaus befindlichen Thermen günstiger kalkulieren kann als die Wartung der jeweiligen Einzelgeräte. Die in dem Urteil vom 15.5.1991 dargelegten Erwägungen für die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel gelten nach der hier vertretenen Ansicht weiterhin.

Praxis-Tipp

Vornahmeklausel nicht vereinbaren

Jedenfalls ist von der Verwendung der Vornahmeklausel abzuraten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.11.2012, VIII ZR 119/12BGH, Urteil v. 7.11.2012, VIII ZR 119/12, NJW 2013 S. 597

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH: Rauchwarnmelder-Wartung als Betriebskosten umlagefähig?
Rauchwarnmelder
Bild: AA+W - stock.adobe.com

Die Kosten für die Prüfung von Rauchwarnmeldern sind als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder, nach denen öffentlich-rechtlich die Wartung den Mietern obliegt, nicht entgegen.


BGH-Rechtsprechungsübersicht: BGH-Urteile zu Betriebskosten

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten BGH-Urteile aus letzter Zeit zum Thema Betriebskosten und Betriebskostenabrechnung bei der Wohnraum- und der Gewerbemiete.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.13.4 Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerungsanlagen
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.13.4 Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerungsanlagen

  Rz. 153  § 2 Nr. 4d BetrKV Die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren