Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verwalterpflichten bei einer Bauüberwachung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Verwalterpflichten bei einer Bauüberwachung (Parkdecksanierung)

 

Normenkette

§ 27 WEG; § 675 BGB

 

Kommentar

  1. Zum Sachverhalt:

    Verwalter und Verwaltungsbeirat wurden durch Beschluss ermächtigt, eine Parkdecksanierung in Auftrag zu geben. Im Zuge der Bearbeitung einer ersten Teilfläche des Parkdecks wurden Rissbildungen festgestellt. Auch Nacharbeiten führten nicht zum Erfolg, da anschließend auf der zum zweiten Mal bearbeiteten Fläche erneut kleinere Risse auftraten. Nachdem ein mithinzugezogener Sachverständiger anschließend feststellte, dass "die Grundierung jetzt ordnungsgemäß aufgebracht sei und zurzeit der Verlaufmörtel aufgezogen werde", bezahlte die Verwaltung eine hohe Teilrechnung des Unternehmers vom Gemeinschaftskonto. Entlastung wurde dem Verwalter allerdings nicht erteilt.

    In einem selbstständigen Beweisverfahren wurden weiterhin grobe Mängel der Arbeiten durch einen Sachverständigen festgestellt. In der Folgezeit kam es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen.

    Nachfolgend verlangten die Eigentümer vom Verwalter Schadensersatz. Dies wurde damit begründet, dass er die ihm obliegenden Verpflichtungen aus dem Verwaltervertrag dadurch schuldhaft verletzt habe, dass er die Rechnung des Unternehmers ausgeglichen und auch diejenige des von ihm eingeschalteten Sachverständigen bezahlt habe.

    Die Schadensersatzklage hatte Erfolg.

  2. Aus den Gründen:

    Grundlage der Ersatzansprüche der Eigentümer ist der mit der Verwaltung geschlossene Verwaltervertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a. F. ist die Verwaltung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verwaltung war auch gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. (nunmehr § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG) grundsätzlich gehalten, Leistungen in Gemeinschaftsangelegenheiten entgegenzunehmen und Zahlungen auf Gemeinschaftsaufträge zu bewirken, also Geldbeträge nach Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen zu leisten. Zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft musste sie ggf. Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber mangelbehafteten Leistungen geltend machen (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 380; KG Berlin, OLGZ 1994, 35). Ist – wie hier – ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum erteilt, so gehört die Betreuung dieser Arbeiten zum Kreis der vertraglichen Pflichten des Verwalters (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 490). Der Verwalter ist dabei in aller Regel kein Bauleiter, sodass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Er steht aber grundsätzlich anstelle der Wohnungseigentümer und nimmt deren Interessen gegenüber den ausführenden Firmen gleichsam wie ein Bauherr wahr. Deshalb hat er sich so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung" selbst vornehmen würde (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 490 m.w.N.). Der Verwalter ist auch grds. verpflichtet, wie ein sonstiger Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Für ihn erkennbare Mängel muss er hierbei ebenso berücksichtigen, wie die Möglichkeit, dass Gewährleistungsansprüche gegen einen Werkunternehmer möglicherweise nicht durchsetzbar sind. Er hat also Sanierungsarbeiten betreuend zu überwachen und dabei insbesondere die Rechnungen der Unternehmer sachlich und rechnerisch zu prüfen, wenn nicht ein Fachunternehmen damit beauftragt wurde; ebenso hat er berechtigte Einwendungen zu erheben (h.M.). Bei Abschlagsrechnungen ist der in Rechnung gestellte Leistungsstand zu kontrollieren. Falls der Verwalter Mängel feststellt, hat er diese zu rügen und den Unternehmer zur Nacherfüllung aufzufordern sowie die nach der Rechtsprechung zulässigen Zurückbehaltungsrechte auszuüben. Er macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er für erkennbar mangelhafte Werkleistungen Zahlungen erbringt und später Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer nicht durchsetzbar sind (h.M.). Dass bei mangelhafter Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers auch bei vereinbarten Abschlagszahlungen bestehen kann, entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1979, 650). Vorliegend war zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung die erbrachte Teilleistung in erheblichem Umfang mängelbehaftet. Vor Zahlungen hätten jedenfalls die bisher bekannten und wiederholt aufgetretenen Mängel beseitigt werden müssen. Lediglich das Vertrauen auf evtl. erfolgreiche Mängelbeseitigung rechtfertigte keinen Verzicht, auf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts und das Risiko eines evtl. auch endgültigen Fehlschlagens einer Mängelbeseitigung zulasten der Gemeinschaft einzugehen. Vertragsgemäße, d.h. mangelfreie Werkleistung war vorliegend Vorausse...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH: Verwalter muss wie Bauherr handeln
2 Männer decken Dach ein
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein WEG-Verwalter muss Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr überwachen. Die Berechtigung von Zahlungen muss er sorgfältig prüfen. Für pflichtwidrige Abschlagszahlungen haftet er nicht, solange noch eine (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer möglich ist.


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


OLG Frankfurt am Main 20 W 356/07
OLG Frankfurt am Main 20 W 356/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) WEG: Verwalterpflichten bei Bauüberwachung  Leitsatz (amtlich) Zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft musste der Verwalter gegebenenfalls Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber mangelbehafteten ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren