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Versorgungsleitungen müssen vom Wohnungseigentümer geduldet werden

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Leitsatz

  1. Dienen Ver- und Entsorgungsleitungen nur dem Gebrauch eines Sondereigentümers, so kann in der Teilungserklärung bestimmt werden, daß diese auch dann zum Gemeinschaftseigentum gehören, wenn sie sich im Bereich eines anderen Sondereigentums befinden.
  2. Der Eigentümer der Wohnung, durch die die Leitungen verlegt sind, ist an einen bestandskräftigen Beschluß, der die Verlegung dieser Leitungen zum Gegenstand hat, jedenfalls dann gebunden, wenn er selbst bei der Abstimmung diesem Beschlußgegenstand zugestimmt hat.
  3. Der Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, diese Leitungen eigenmächtig zu entfernen. Soweit dies geschehen ist, ist er zur Neuverlegung der Leitungen verpflichtet.
 

Sachverhalt

Der Voreigentümer der Dachgeschoßwohnung innerhalb einer Wohneigentumsanlage hatte die Wohnung neu ausbauen lassen. Hierbei wurde das Badezimmer in der Weise an den allgemeinen Heizkreislauf angeschlossen, daß aus dem Badezimmer senkrecht nach unten in den Flur der darunter liegenden Wohnung laufende Vor- und Rücklaufleitungen an die Steigleitungen angeschlossen wurden. Die Leitungen versorgen dabei ausschließlich die Dachgeschoßwohnung, die entsprechenden Ausbaumaßnahmen wurden zum damaligen Zeitpunkt von den übrigen Wohnungseigentümern genehmigt. Nach nunmehr erfolgtem Eigentümerwechsel in der Dachgeschoßwohnung entfernten die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung die durch ihr Wohneigentum verlaufenden Leitungsrohre. Hiergegen wendet sich der jetzige Eigentümer der Dachgeschoßwohnung.

 

Entscheidung

Die Eigentümer der unter dem Dachgeschoß liegenden Wohnung waren zur Neuverlegung der Rohre verpflichtet, hatten also den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Zur Begründung muß man sich in diesem Zusammenhang vor Augen führen, daß eine von der Hauptleitung abgezweigte separat...

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