Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Beihilfeleistungen sind unterschiedlich zu beurteilen in Abhängigkeit davon, ob der Empfänger zu den Beamten gehört und ob er die Zahlungen als aktiver Arbeitnehmer oder nach der Pensionierung erhält. Anders als bei Beamten können Beihilfeleistungen nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu den – insoweit grundsätzlich begünstigten – Versorgungsbezügen gehören.
Sachverhalt
Ein ehemaliger Arbeitnehmer bezog neben der Altersrente eine Betriebspension. Außerdem zahlte ihm sein früherer Arbeitgeber eine Beihilfe aufgrund der betrieblichen Beihilferichtlinie. Da der Höchstbetrag für den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) bereits mit der Betriebspension ausgeschöpft wurden, wollte der Pensionär die Beihilfeleistungen als "normalen" Arbeitslohn besteuert wissen, um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von (damals) 920 EUR abziehen zu können.
Der BFH rechnete dagegen auch die Beihilfe zu den Versorgungsbezügen mit der Folge, dass sie im Ergebnis in voller Höhe zu besteuern waren. Die für Beamte geltende Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11 EStG) komme nicht in Betracht, weil die Zahlungen nicht aus öffentlichen Mitteln gleistet werden. Da die Beihilfe neben der Betriebspension aufgrund des Alters gezahlt werde, seien Versorgungsbezüge anzunehmen.
Hinweis
Unbefriedigend erscheint, dass Beihilfen zu Krankheitskosten nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben zwar bei Beamten steuerfrei gestellt sind, im Übrigen jedoch versteuert werden müssen. Eine sachliche Rechtfertigung ist dafür nicht zu erkennen. Ebenso unbefriedigend ist es, dass zwar Beihilfen zu Krankheitskosten versteuert werden müssen, die Krankheitskosten selbst jedoch in den meisten Fällen wegen der zumutbaren Belastung steuerlich außer Ansatz bleiben.
Link zur Entscheidung
BFH,...