Leitsatz
Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Versicherungsmakler oder -vertreter zu den Parteien des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags, zu dessen Abschluss er beiträgt, keine unmittelbare Verbindung, sondern nur eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht und mit dem der Versicherungsmakler oder -vertreter vertraglich verbunden ist, es nicht ausschließt, dass die von dem Letztgenannten erbrachte Leistung nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit wird.
Normenkette
Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL (Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, § 4 Nr. 11 UStG)
Sachverhalt
Die Klägerin war als Untervertreterin einer Gesellschaft (VDL) tätig, die selbst als Versicherungsmaklerin und -vertreterin tätig ist. Die Tätigkeiten der Klägerin im Namen und für Rechnung von VDL betrafen den Abschluss von Versicherungsverträgen, die Behandlung von Policenänderungen, die Ausstellung von Versicherungspolicen, die Verrechnung von Provisionen sowie die Erteilung von Auskünften gegenüber der Versicherungsgesellschaft und den Inhabern von Policen. Ferner iniziiert sie selbstständig Anträge auf neue Versicherungen und deren Annahme. Sie erhielt 80 % der Provision der VDL.
Entscheidung
Die Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL befreit die "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;…."
1. Nach der ersten Entscheidung des EuGH zum Begriff der (steuerfreien) Vermittlung der nach Art. 13 Teil B Buchst. d der 6. EG-RL steuerfreien Leistungen schien Voraussetzung u.a...