Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch für nach der FGO vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht, eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Sachverhalt
Die verheirateten Kläger erzielen neben Gewinneinkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund einer bei ihnen durchgeführten Außenprüfung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014-2016. Die gegen die geänderten Steuerbescheide eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren machten die durch ihren Prozessbevollmächtigten - einen Steuerberater -vertretenen Kläger geltend, die Außenprüfung sei unrechtmäßig durchgeführt worden. Mit - dem Prozessbevollmächtigten am 13.1.2023 zugestellten - Gerichtsbescheid hat das FG die Klage abgewiesen.
Am 13.2.2023 hat der Prozessbevollmächtigte per Telefax mündliche Verhandlung beantragt. Das FG wies diesen mit Schreiben vom 18.5.2023 darauf hin, dass der bei Gericht eingegangene Antrag auf mündliche Verhandlung nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.6.2023. Eine Stellungnahme erfolgte zunächst nicht.
Mit am 29.8.2023 beim FG eingegangenen Telefax trug der Prozessbevollmächtigte vor, dass es ihm unmöglich gewesen sei, bis zum 13.2.2023 ein Postfach einzurichten, da ihm erst mit Schreiben vom 28.2.2023 von der Bundessteuerberaterkammer die dafür erforderlichen Unterlagen zur Registrierung für die Steuerberaterplattform übersandt worden seien. Ferner sei die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids fehlerhaft.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt, da der Antrag auf Durchführung der mündlichen Ver...