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Tillmanns/Mutschler, SGB V § 24c Leistungen bei Schwange ... / 1 Rechtsentwicklung

Bernd Mutschler
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Rz. 1

§ 24c trat durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012[1] nach dem Tag seiner Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 30.10.2012 in Kraft und löste den bis dahin geltenden § 195 RVO ab. Die Unterschiede im Wortlaut zu § 195 RVO bestehen darin, dass

  • in § 24c unter Nr. 3 bei dem Anspruch auf Entbindung das Wort "stationäre" entfallen ist und
  • der gesamte ehemalige § 195 Abs. 2 RVO, der die Anwendung der Vorschriften des SGB für entsprechend anwendbar erklärte, insoweit entfallen konnte, da diese Bezugnahme nicht mehr notwendig ist, nachdem die Rechtsgrundlagen für die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft im SGB V selbst geregelt worden sind.
 

Rz. 2

Die Vorgängervorschrift des § 195 RVO trat nicht bereits mit Inkrafttreten der RVO im Jahr 1911 (Gesetz v. 19.7.1911[2]), sondern erst später in Kraft. Während die Leistungen zunächst als "Wochenhilfe" bezeichnet wurden, bezeichnete man sie seit Mitte der 1960er-Jahre als "Mutterschaftshilfe". Durch das Gesetz v. 20.12.1988[3] fasste der Gesetzgeber die Vorschrift zum 1.1.1989 neu. Hierdurch wurde die Überschrift für die §§ 195 ff. RVO von ehemals "Mutterschaftshilfe" in "Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft" geändert. In § 24c wurde diese Wortwahl übernommen.

 

Rz. 3

Die Diskussion, ob die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in das SGB V aufgenommen werden sollen, begann bereits Ende der 1980er-Jahre. Der Grund für die Kontroverse lag in der Tatsache, dass Schwangerschaft und Mutterschaft keine Krankheit i. S. d. SGB V sind.[4] Der erste Gesetzentwurf zur Überleitung der Vorschriften der RVO in das SGB V sah noch vor, die bislang in den §§ 195 ff. RVO aufgeführten Leistungen zum 1.1.1989 in das SGB V zu überführen. Da jedoch die int...

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