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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 61 Wahlberechtigung und W ... / 2.2 Wählbarkeit

Gabriele Heise
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Rz. 8

Für die Wählbarkeit in die JAV müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zugehörigkeit zum Betrieb
  • 25. Lebensjahr noch nicht vollendet oder zur Berufsausbildung beschäftigt und
  • kein Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, infolge strafrechtlicher Verurteilung und
  • keine Mitgliedschaft im Betriebsrat und
  • Eintragung in die Wählerliste, soweit der Wahlbewerber Jugendlicher (unter 18 Jahren) oder zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter ist.

Anm.: Arbeitnehmer im Alter von 18 bis 25 Jahren, die nicht zu ihrer Berufsausbildung, sondern als normale Arbeitnehmer beschäftigt werden und die übrigen, oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zwar gem. § 61 Abs. 1 i. V. m. § 60 BetrVG nicht wahlberechtigt, dürfen aber gewählt werden, auch, wenn sie nicht in die Wählerliste eingetragen sind.[1]

[1] Vgl. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 61 BetrVG Rz. 8.

2.2.1 Altersgrenze

 

Rz. 9

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, zur JAV wählbar. Eine untere Altersgrenze gibt es nicht, sodass auch 16-jährige Arbeitnehmer oder Auszubildende gewählt werden können.[1] Minderjährige Arbeitnehmer benötigen für ihre Kandidatur keine Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.[2]

 

Rz. 10

Die Wählbarkeit nach § 61 Abs. 2 BetrVG ist weiter gefasst als die Wahlberechtigung nach § 61 Abs. 1 BetrVG. Während wahlberechtigt nur Jugendliche unter 18 Jahren oder Azubis sind, können in die JAV auch solche Arbeitnehmer gewählt werden, die älter als 18 und jünger als 25 Jahre alt sind, aber nicht zum Zweck ihrer Berufsausbildung, sondern als normale Arbeitnehmer beschäftigt werden. Diese Gruppe von Arbeitnehmern zwischen 18 und 25 Jahren ist daher grundsätzlich sowohl zur JAV als au...

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