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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 102 Mitbestimmung bei Kün ... / 8.2 Nachschieben von Kündigungsgründen

Stephanie Thelen, Dieter Gerhard †
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Rz. 109

Beim Nachschieben will der Arbeitgeber neue Kündigungsgründe in den Kündigungsschutzprozess einführen, da er – oder das Arbeitsgericht – Bedenken hat, dass die bisherigen Gründe die Kündigung nicht rechtfertigen. Kein Nachschieben liegt vor, wenn die dem Betriebsrat mitgeteilten Gründe im Prozess lediglich weiter erläutert oder konkretisiert werden (BAG, Urteil v. 27.2.1997, 2 AZR 302/96[1]).

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber erläutert im Prozess näher, weshalb er – wie er dem Betriebsrat bereits mitgeteilt hat – den Arbeitnehmer A trotz annähernd gleicher Sozialdaten für sozial schutzwürdiger hält als den Arbeitnehmer B.

 

Rz. 110

In welchen Fällen Kündigungsgründe zulässigerweise nachgeschoben werden können, ist umstritten. Nach richtiger Auffassung des BAG können Gründe, die dem Arbeitgeber bereits bei Einleitung des Anhörungsverfahrens gem. § 102 BetrVG bekannt waren, die er aber dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat, nicht nachgeschoben werden (BAG, Urteil v. 18.10.2006, 2 AZR 676/05[2]; BAG, Urteil v. 6.10.2005, 2 AZR 316/04[3]; BAG, Urteil v. 22.9.2005, 2 AZR 365/04, st. Rspr.). Insoweit besteht ein betriebsverfassungsrechtliches Verwertungsverbot (BAG, Urteil v. 27.3.2003, 2 AZR 699/01).

 
Praxis-Beispiel

Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine in der Vergangenheit liegende Abmahnung nicht mitgeteilt, kann er diese nicht in den Kündigungsschutzprozess einführen, da erst hierdurch die verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überhaupt kündigungsrechtlich relevant würde (BAG, Urteil v. 18.12.1980, 2 AZR 1006/78)

 

Rz. 111

Hat der Arbeitgeber bei der getroffenen Sozialauswahl bestimmte Arbeitnehmer übersehen oder nicht für vergleichbar gehalten und deshalb insoweit dem Betriebsrat die für die soziale Auswahl (objektiv) erheblichen Umstände zunächst nicht mi...

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