Rz. 122
Eine Änderungskündigung kann auch außerordentlich erklärt werden. Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere dann, wenn einzel- oder tarifvertraglich oder aus anderen Gründen (vgl. z. B. § 15 Abs. 1 KSchG) eine ordentliche Kündigung, und damit auch eine ordentliche Änderungskündigung, ausgeschlossen ist.
Für die außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nach §§ 15 Abs. 1 KSchG, 103 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Rz. 123
Auf die außerordentliche Änderungskündigung ist § 2 KSchG entsprechend anzuwenden. Zwar enthält § 13 KSchG nach wie vor keine Verweisung für die außerordentliche Änderungskündigung, sondern nur für die außerordentliche Beendigungskündigung. Dies wird aber allgemein als gesetzgeberisches Versäumnis angesehen, welchem durch eine entsprechende Anwendung von § 2 KSchG Rechnung zu tragen sei.
6.1 Entsprechende Anwendung von § 2 KSchG
Rz. 124
Die entsprechende Anwendbarkeit von § 2 KSchG bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch im Falle einer außerordentlichen Änderungskündigung die Möglichkeit hat, das Änderungsangebot unter Vorbehalt anzunehmen. Der Vorbehalt geht in diesem Fall dahin, dass die Annahme des Änderungsangebots unter der Voraussetzung erklärt wird, dass es nicht an einem wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB – statt an der sozialen Rechtfertigung im Fall einer ordentlichen Änderungskündigung – für die Änderung der Arbeitsbedingungen fehlt und die sofortige Änderung der Arbeitsbedingungen auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Rz. 125
In Abweichung von § 2 Satz 2 KSchG ha...