Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 2 Änderungskündigung / 2.2 Änderungsangebot

Stephanie Rachor
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 6

Zur Kündigungserklärung muss als 2. Element ein bestimmtes oder jedenfalls bestimmbares Angebot i. S. v. § 145 BGB zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen.[1]

 

Beispiel

"Wir kündigen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.9. dieses Jahres und bieten Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1.10. dieses Jahres zu folgenden geänderten Bedingungen fortzusetzen: Sie arbeiten nicht mehr in der Geschäftsstelle Köln, sondern in der Geschäftsstelle Frankfurt. Im Übrigen bleibt es beim Inhalt des Arbeitsvertrags."

Gegenbeispiel; nach LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.12.2009, 2 Sa 427/09:

"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.6. Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses über diesen Termin zu nachstehend geänderter Bedingung an: Anstatt der bisherigen Festzulage kommt eine Leistungsprämie zur Auszahlung."

Aus dieser Formulierung lässt sich nicht entnehmen, welchen Inhalt genau die Leistungsprämie haben soll. Das Änderungsangebot ist nicht hinreichend bestimmt, die Änderungskündigung unwirksam.

 

Rz. 7

Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann. Dies muss bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der Fall sein. Eine spätere Klarstellung durch den Arbeitgeber reicht nicht aus.[2]

Ist das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt, ist die Änderungskündigung unwirksam.[3] Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zur selben Zeit mehrere Änderungskündigungen erklärt, die je für sich das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Änderung lediglich einer bestimmten – jeweils anderen – Vertragsbedingung und den Hinweis enthalten, der Arbeitnehmer erhalte zugleich weitere Änderungskündigungen.[4] Denn den Kündigungsschreiben lässt sich dann nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, mit welchem Inhalt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen soll, insbesondere auch, ob es der Arbeitgeber nur bei Annahme sämtlicher angestrebter Änderungen fortsetzen will. Die hinreichende Bestimmtheit eines Änderungsangebots verlangt vielmehr, dass sich der Änderungswille des Arbeitgebers in der jeweiligen Änderungskündigung vollständig abbildet.[5]

Nicht unbestimmt, sondern grundsätzlich möglich ist es, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem ersten und hilfsweise zu einem späteren Termin kündigt und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen ab dem jeweiligen Folgetag anbietet. Es handelt sich dann um 2 Änderungskündigungen, nämlich um eine unbedingte zu dem ersten und um eine in zulässiger Weise nach § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingte Änderungskündigung zu dem späteren Termin.[6] Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall für jede der Kündigungen entscheiden, ob er das mit ihr verbundene Vertragsangebot ablehnen oder mit bzw. ohne Vorbehalt annehmen will und ggf. entsprechend gestaffelte Änderungsschutzklagen erheben.[7]

 

Rz. 8

Eine unbedingte Kündigungserklärung ohne gleichzeitiges oder vorausgegangenes Änderungsangebot, auf das in der Kündigung Bezug genommen wird, ist keine Änderungs-, sondern eine Beendigungskündigung. Ist das Änderungsangebot bereits vor Ausspruch der Kündigung abgegeben worden, muss der Arbeitgeber beim späteren Ausspruch der Kündigung klarstellen, dass er das Änderungsangebot trotz der gescheiterten Vertragsverhandlungen aufrechterhält.[8]

 

Rz. 9

Ist die Kündigungserklärung nicht eindeutig, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Änderungs- oder eine Beendigungskündigung vorliegt oder ggf. auch nur eine – regelmäßig unwirksame – Teilkündigung. Maßgeblich ist wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss (§§ 133, 157 BGB).[9]

 
Hinweis

Ist eine Änderungskündigung beabsichtigt, sollte diese unmissverständlich erklärt und in dem Kündigungsschreiben ausdrücklich zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den konkret benannten geänderten Arbeitsbedingungen angeboten werden. Die Kündigung muss sich dabei auf das Arbeitsverhältnis insgesamt beziehen und nicht als – regelmäßig unwirksame – Teilkündigung auf eine oder mehrere einzelne Vertragsbedingungen.

 

Rz. 10

Das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB erstreckt sich auch auf das Änderungsangebot.[10] Das Änderungsangebot ist Bestandteil der Kündigung. Ein bei Übergabe einer Kündigungserklärung lediglich mündlich unterbreitetes Änderungsangebot genügt daher nicht. Es ist jedoch ausreichend, wenn der Inhalt des Änderungsangebots im Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang findet (sog. Andeutungstheorie). Auch außerhalb des Kündigungsschreibens liegende, zur Erforschung des Angebotsinhalts geeignete Umstände sind bei der Auslegung der Erklärung heranzuziehen und mitzuberücksichtigen.[11]

 

Beispiel

Der Inhalt des Änderungsangebots ergibt sich aus einem in Bezug genommenen und dem Kündigungs...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Arbeitsbedingungen: Wann eine Änderungskündigung möglich ist
Büro leer Kartons Einzug Umzug
Bild: © moodboard/Corbis

Wenn Unternehmen Vertragsänderungen für Beschäftigte einführen wollen, bleibt ohne einvernehmliche Lösung oft nur die Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung, die den Widerruf einer Homeofficerlaubnis beinhaltete, erklärte das LAG Köln kürzlich für unwirksam. Was sind also die Voraussetzungen? 


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 2 Änderungskündigung
Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 2 Änderungskündigung

1 Allgemeines  Rz. 1 Die Änderungskündigung ist ein Instrument zur einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen. Grundsätzlich bedarf die Änderung des Inhalts eines Arbeitsverhältnisses eines Änderungsvertrags der Parteien (§ 311 Abs. 1 BGB). Das ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren