Dieter Zens
, Andreas Haßlbeck
Rz. 1
Rechtslage bis 19.7.2017
Die Vorschrift des § 8 KrafstDV in der bis 19.7.2017 geltenden Fassung war durch Art. 25 Nr. 2 und Art. 34 Abs. 3 des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes – StMBG – v. 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310, 2344, 2352; BStBl I 1994, 50) ab 1.1.1994 in die KraftStDV eingefügt worden. Durch sie wurde in der Zeit vor der vollständigen Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Behörden der Zollverwaltung zum 1.7.2014 geregelt, dass die in Veräußerungsfällen (Halterwechsel) bisher für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde – dies waren bis 30.6.2014 die Finanzämter –, vgl. Rz. 2, der neu zuständig gewordenen Behörde keine Feststellungen mitteilt, die zu einer zutreffenden Festsetzung des Beginns der Steuerpflicht für den Erwerber eines Fahrzeugs führen, wenn diese Feststellungen eine steuerliche Auswirkung von weniger als 10 EUR gehabt hätte. Die Regelung war nach Auffassung der Finanzverwaltung der Länder erforderlich geworden, weil das Mitteilungsverfahren einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verursacht hätte, der in den in Betracht kommenden Fällen durch das erzielbare Mehraufkommen kaum gedeckt worden wäre (BT-Drs. 12/5764, 58).
Rz. 2
Die Vorschrift des § 8 KraftStDV war zuletzt durch Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze v. 29.5.2009 (BGBl I 2009, 1170; BStBl I 2009, 690) – vgl. Einf. KraftStG, Rz. 37r u. 97 – mit Wirkung ab 1.7.2009 novelliert worden. Diese Änderung basiert auf der grundgesetzlich normierten Übertragung der Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die KraftSt auf den Bund (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes – Art. 106, 106b, 107, 108 – v. 19.3.2009, BGBl I 2009, 606, vgl. Einf. KraftStG, Rz....