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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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A. Grundaussagen

I. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 197 BewG enthält die Regelungen zu Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 197 BewG bestimmt, dass Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen, die für Zwecke des Zivilschutzes geschaffen wurden, bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht bleiben (sachliche Befreiung). Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 150 BewG bzw. dem § 71 BewG.

 

Rz. 2.1

[Autor/Stand] Die Behandlung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die für Zwecke des Zivilschutzes geschaffen wurden, erfolgt bei der neuen Bewertung für Zwecke der Grundsteuer (Bundesmodell) nach den gleichen Maßstäben wie bei der Grundbesitzbewertung. Auch dort bleiben entsprechend genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen nach § 245 BewG bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 245 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022

II. Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 und Erbschaftsteuer-Hinweise 2019

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen[2], die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 ...

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Bewertungsgesetz / § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
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