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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Gesamtwert

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 26

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Einheitswerts für das Erbbaurecht und des Einheitswerts für das belastete Grundstück ist von einem Gesamtwert auszugehen. Dieser Gesamtwert ist für das belastete Grundstück, dh. für den Grund und Boden, die darauf errichteten Gebäude und die Außenanlagen so zu ermitteln, als ob die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde (§ 92 Abs. 1 Satz 2 BewG). Zum Zweck der Wertermittlung – und nur hierfür – wird zunächst eine einzige wirtschaftliche Einheit unterstellt, die sowohl den Grund und Boden als auch die Gebäude und Außenanlagen umfasst. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass die Summe der beiden Einheitswerte für das Erbbaurecht und das belastete Grundstück nicht höher ist als der Einheitswert, der ohne die Belastung mit dem Erbbaurecht festzustellen wäre.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Bewertungsmethode zur Ermittlung des Gesamtwertes richtet sich nach der Grundstücksart, zu der das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Gebäude gehört – Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, gemischtgenutztes Grundstück, Einfamilienhaus usw., vgl. § 75 BewG. Die Wertermittlung erfolgt also entsprechend der Nutzung des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Gebäudes- Grundstücksart – entweder nach dem Ertragswertverfahren oder nach dem Sachwertverfahren (vgl. § 76 BewG). Die hiernach maßgebende Grundstücksart gilt für jede der beiden wirtschaftlichen Einheiten. Wird also der Gesamtwert nach den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grundstücke ermittelt, gilt jede wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück der Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des Gesamtwertes ausgegangen wird (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BewG). Diese Vorschrift wurde im Interesse der Anwendung der zutreffenden Grundsteuer-Messzahlen erlassen.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] ...

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