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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Regelungszweck

Winfried Hartmann
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Rz. 701

[Autor/Stand] Initiiert über den Bundesrat[2] reagierte der Gesetzgeber mit dem Entwurf des § 7 Abs. 9 ErbStG im Herbst 2023 auf ein kurz zuvor veröffentlichtes Urteil des FG Hamburg,[3] das die Besteuerung der durch eine disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs bewirkten Bereicherung eines nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters (phG) einer KGaA nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG abgelehnt hatte. Diese Norm gilt zwar "für Kapitalgesellschaften" (Abs. 8 Satz 3) und eine KGaA zählt hierzu (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG).[4] Hält ein derart an ihr beteiligter phG womöglich aber keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, so das FG Hamburg mit ausführlicher Begründung,[5] wäre die mit dieser Vorschrift einst bezweckte Schließung einer angeblichen Besteuerungslücke (s. Rz. 607) nicht vollständig geglückt.

 

Rz. 702

[Autor/Stand] § 7 Abs. 9 ErbStG gilt seit dem 28.3.2024.[7] Die Vorschrift soll "lediglich klarstellen ..., dass wie bisher auch die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien als schenkungsteuerbarer Vorgang erfasst wird", der keine Vermögenseinlage auf das Grundkapital erbracht hat.[8] Der Gesetzgeber verzichtete konsequent auf eine ausdrückliche Anwendungsregelung in § 37 ErbStG).[9] Erfasst würden daher auch solche einschlägigen Erwerbsfälle, die sich in früherer Zeit ereignet haben.[10]"Regelungstechnisch" wurde allerdings nicht etwa der Tatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG vorsorglich präzisiert, sondern mit Abs. 9 Satz 1 eine weitere Schenkungsfiktion kodifiziert.[11] Die Spezialvorschrift des Abs. 8 Satz 1[12] wird dadurch keineswegs nur repariert, sondern ihrerseits durch eine noch speziellere Regelung verdrängt,[13] die somit konstitutive Wirkung hätt...

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