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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / A. Vorbemerkung

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 1

[Autor/Stand] Vorschriften zur Erfassung und zur Bewertung eines Erbbaurechts haben alle bisherigen BewG enthalten (vgl. § 34 Abs. 2 RBewG 1925, § 54 Abs. 2 RBewG 1931, § 50 Abs. 1 Satz 3 u. Absatz 2 RBewG 1934 i.V.m.. § 46 BewDB 1935, § 68 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.. § 70 Abs. 1 BewG 1965). Die bis 2024 geltende Vorschrift zum Erbbaurecht enthält § 92 BewG, der durch das BewG-ÄndG v. 13.8.1965 in das BewG eingefügt wurde, wobei gleichzeitig § 46 BewDV außer Kraft gesetzt worden ist (Art. 9 Abs. 2 BewG-ÄndG 1965).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Wie im bürgerlichen Recht wird das Erbbaurecht auch im Bewertungsrecht im Wesentlichen dem Grundstück gleichgestellt und damit als selbstständige wirtschaftliche Einheit behandelt. Bei Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht bestehen deshalb zwei wirtschaftliche Einheiten: diejenige des Grund und Bodens und diejenige des Erbbaurechts einschließlich des aufgrund dieses Rechts errichteten Gebäudes (vgl. auch § 68 BewG). Unter der Geltungsdauer des BewG 1934 war umstritten, ob bei Bestellung eines Erbbaurechts nur eine oder zwei wirtschaftliche Einheiten bestehen. Die damalige Auffassung, es bestehe nur eine wirtschaftliche Einheit, wurde ua. darauf gestützt, dass der Erbbauberechtigte nicht als Eigenbesitzer und wirtschaftlicher Eigentümer des Grund und Bodens anzusehen sei. Auch der in § 46 BewDV aF wiederholt gebrauchte Ausdruck "zuzurechnen" hat zu der Annahme mit beigetragen, es bestehe nur eine wirtschaftliche Einheit. Der RFH entschied mit Urteil vom 25.2.1943[3], dass die sich je nach der Dauer des Erbbaurechts ergebenden Anteilsverschiebungen durch Zurechnungsfortschreibungen, die von keinen Wertgrenzen abhängig sind, und nicht etwa durch Wertfortschreibungen, bei denen bestimmte Wertgrenzen bestehen, festgestellt werden sollen...

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