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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 3. Notwendigkeit vorzeitigen Abbruchs

Dr. Michael Knittel
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a) Begriff und Anwendungsbereich

 

Rz. 171

[Autor/Stand] Auch aufgrund der in § 88 BewG nicht ausdrücklich erwähnten Notwendigkeit des vorzeitigen Abbruchs kann eine Ermäßigung des Gebäudewerts zulässig sein. Ein vorzeitiger Abbruch in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn das Gebäude vor Ablauf der gewöhnlichen, d.h. technischen Lebensdauer abgebrochen werden muss. Typische Anwendungsfälle in diesem Zusammenhang sind städtebauliche Planungen, die einen vorzeitigen Abbruch von Gebäuden vorsehen. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist in diesem Fällen grundsätzlich nicht beeinträchtigt.

 

Rz. 172

[Autor/Stand] Im Gegensatz zum Sachwertverfahren ist für das Ertragswertverfahren der Fall einer Ermäßigung des durch Vervielfachung der Jahresrohmiete ermittelten Grundstückswerts bei Notwendigkeit baldigen Abbruchs des Gebäudes in § 82 Abs. 1 BewG ausdrücklich aufgeführt (siehe § 82 BewG Rz. 157 ff.).

 

Rz. 173

[Autor/Stand] Für eine Ermäßigung nach § 88 Abs. 2 BewG ist erforderlich, dass am Bewertungsstichtag eine uneingeschränkte Notwendigkeit des späteren Abbruchs des Gebäudes feststeht.[4] Die bloße Wahrscheinlichkeit oder Vermutung eines vorzeitigen Abbruchs reicht nicht aus. Für den Steuerpflichtigen wird der Nachweis über die Notwendigkeit des Abbruchs umso schwieriger zu führen sein, je zeitlich entfernter der anstehende Abriss des Gebäudes vorgetragen wird.

 

Rz. 174

[Autor/Stand] Der Abbruch des Gebäudes muss auf der Grundlage objektiver Gründe feststehen. Eine Ermäßigung wegen vorzeitigen Abbruchs kommt nicht in Betracht, wenn ein Gebäude aus subjektiven Gründen vorzeitig abgebrochen wird, weil der Eigentümer seine persönlichen Vorstellungen und Planungen verwirklichen möchte. Für die abbruchbedingte Wertminderung ist es nicht entscheidend, dass und in welchem Umfang der Grundstü...

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